Im Juli 2021 wurde der European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht überführt: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das Hersteller, Händler und Importeure sowie Dienstleistungserbringer betrifft, soll eine wirtschaftliche Teilhabe für Menschen mit Behinderung, älteren Personen und Menschen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien ermöglichen.
Schon seit längerer Zeit ist das Gesetz für öffentliche Einrichtungen verpflichtend. Ab dem 28. Juni 2025 wird es auch für Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungs-erbringer verpflichtend sein und betrifft zahlreiche Produkte und Dienstleistungen1:
Rechtlicher und inhaltlicher Hinweis: Wir geben keine Rechtsberatung und können nur sehr eingeschränkt auf das umfangreiche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz blicken. Zudem sind alle Angaben ohne Gewähr – wir versuchen natürlich, alle Inhalte möglichst genau wiederzugeben. Bitte informiert euch, wie das BFSG euch und eure Produkte und Dienstleistungen betrifft. Weiterführende Links findet ihr am Ende dieses Beitrags.
Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher inkl. Betriebssysteme (z. B. Computer)
- Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-in-Automaten
- Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)
- E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird
- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
- Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Websites, Apps oder elektronische Ticketdienste
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. E-Commerce, Online-Terminbuchungs-Tools). Das heißt, Webshops und Apps sowie auch informative Produkt- oder Servicedokumente.
Was bedeutet Barrierefreiheit bei digitalen Plattformen?
Dem Gesetz nach sind Dienstleistungen und Produkte dann barrierefrei, wenn sie „für Menschen mit Behinderung, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.
Zur Erleichterung der Umsetzung enthält das BFSG Konformitätsvermutungen, die sich an technischen oder EU-harmonisierten Normen sowie DIN- oder ISO-Standards orientieren. Sind diese Normen oder Standards erfüllt, wird die Barrierefreiheit vermutet.
Wer sich nicht zur Einhaltung des BFSG verpflichtet fühlt, wird durch den Gesetzgeber abgeschreckt: Bis zu 100.000 Euro kann ein Verstoß kosten, und aus den Erfahrungen vorangegangener Gesetze wird es wohl auch im kommenden Jahr viele „Abmahn-Anwälte“ geben, die aus der neuen Gesetzgebung Kapital schlagen möchten.
PDF-Dokumente und Barrierefreiheit
Nach gängiger Interpretation fallen auch PDFs in den Bereich des BFSG. Die ISO-Norm 14289, auch als „PDF/UA“ (UA steht für Universal Accessibility) bekannt, gibt konkrete technische Hinweise zur Erstellung eines barrierefreien PDFs. Sie versucht, die allgemein formulierten Anforderungen der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) auf PDF-Techniken zu übertragen.
Wohl ausgenommen vom BFSG ist die Anpassung alter Dokumente in Büro-Formaten, die vor dem 28. Juni 2025 erstellt wurden. Nicht so für zukünftige Dokumente: Diese sind den Vorgaben des BFSG gemäß zu erstellen.
Welche Inhalte in einem PDF sind betroffen?
Tatsächlich sind fast alle Inhalte in einem PDF betroffen. Um eine Barrierefreiheit zu ermöglichen, müssen Farbschemata und Kontraste ebenso bedacht werden wie inhaltliche Strukturen, Schriftgrößen und Überschriften, die Ausgestaltung von Tabellen sowie das Hinzufügen von Alt-Texten und Tags zur elektronischen Lesbarkeit.
Der richtige Ansatz
Um in Zukunft PDFs zu erstellen, die den umfassenden Anforderungen des BFSG entsprechen, sollten insbesondere in Unternehmen, in denen viele PDFs benötigt werden, möglichst standardisierte und automatisierte Prozesse aufgesetzt werden. Wichtig ist es, die Barrierefreiheit schon früh zu bedenken, um Nachbearbeitungen so gering wie möglich zu halten:
Schritt 1:
Layout
Farbschemata, Strukturen, Kontraste u.v.m.
Schritt 2:
Erstellung
Integration von Tags, Alt-Texten u.v.m.
Schritt 3:
Prüfung
Einzelprüfung oder stichprobenartig
Schritt 4:
Nachbearbeitung
manuell oder mit Automatismen
-> ohne Vorbereitung wird es vielen Unternehmen schwerfallen, PDFs barrierefrei zu generieren.
Lösungen finden: Laudert und seine Partner unterstützen
Wer sich unsicher ist, darf sich gerne an uns wenden: gemeinsam mit unseren Partnern, u.a. WERK II (priint:suite), erarbeiten wir Worfklows für die Volumenproduktion mit Standards und Automatisierung, um PDFs barrierefrei zu generieren – und eure Produktdatenblätter, Online-PDFs, Preislisten uvm. geschäftssicher zu gestalten. Sprich uns einfach an!
PDFs selbst prüfen
Möchtest du deine PDFs oder ein zufällig im Internet heruntergeladenes PDF einfach mal auf
Barrierefreiheit überprüfen? Mit Adobe Acrobat oder dem OpenSource-Tool PDF Accessibility Checker (PAC) ist dies möglich. Probiere es einfach mal aus und schau selbst, welche Fehlerquellen deine/andere PDFs noch aufweisen.
Webinar zum Thema BFSG:
Am 17. Oktober richtete Laudert gemeinsam mit seinem Partner WERK II ein kostenfreies Webinar zum Thema aus. Webinar verpasst? Jetzt anschauen!
Quellen und weiterführende Links
Das BFSG bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit:
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html
BFSG in Wort und Schrift:
https://bfsg-gesetz.de/
ISO-Norm 14289 (PDF/UA)
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Informationstechnik/Barrierefreie-PDF/barrierefreie-pdf_node.html
Web Content Accessibility Guidelines (Englisch):
https://www.w3.org/WAI/standards-guidelines/wcag/